Zur Abgrenzung von Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft im Lichte der jüngsten EuGH-Judikatur

Der EuGH hat in der jüngsten Vergangenheit zahlreiche Entscheidungen zu Bereitschaftsdiensten getroffen. Ausgehend von der Entscheidung Matzak im Jahr 2018 hat der EuGH seine Rsp dahingehend erweitert, dass Bereitschaftsdienste auch dann als Arbeitszeit qualifiziert werden können, wenn diese nicht a...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in: Das Recht der Arbeit : DRdA (72)
VerfasserIn: Warter, Johannes
Ort / Verlag / Datum:Wien : Bundeskammer, 2022
Erscheinungsjahr:2022
Sprache:Deutsch
Online-Zugang:Volltext
Bild
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Der EuGH hat in der jüngsten Vergangenheit zahlreiche Entscheidungen zu Bereitschaftsdiensten getroffen. Ausgehend von der Entscheidung Matzak im Jahr 2018 hat der EuGH seine Rsp dahingehend erweitert, dass Bereitschaftsdienste auch dann als Arbeitszeit qualifiziert werden können, wenn diese nicht am Arbeitsplatz geleistet werden. Der nachfolgende Beitrag möchte diese Judikatur aufarbeiten und Auswirkungen auf die nationale Abgrenzung zwischen Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft aufzeigen.
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Inhalt:Text
Medientyp:Computer
Datenträger:Online