Mitbestimmung bei disziplinären Entlassungen richtet sich nach § 106 (Entlassungsschutz) und nicht nach § 102 ArbVG

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Veröffentlicht in: Das Recht der Arbeit : DRdA (31)
Ort / Verlag / Datum:1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Online-Zugang:Volltext
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