117 Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr geleisteter Nachtdienst ist als ein Arbeitstag iSd § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsVO zu werten

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Veröffentlicht in: DRdAinfas : aktuelle Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht (2016; Heft 3; S. 173)
VerfasserIn: Pletzenauer, Werner
Ort / Verlag / Datum:2016
Erscheinungsjahr:2016
Sprache:Deutsch
Online-Zugang:Volltext
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