Arbeitsvertrag und Rundfunkfreiheit bei programmgestaltenden Mitarbeitern

Die Grundrechte schliessen nicht die Ausübung des Direktionsrechtes bezüglich Aufgabenzuweisung in einzelnen Bereichen aus. Das Direktionsrecht hat nach den Grundsätzen der Rundfunkfreiheit den Vorrang.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht (17(1986)Nr.1 S.19-71)
VerfasserIn: Rüthers, Bernd
Buhl, Dieter
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 01.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.11F Mitarbeiter, freie
342.727 Meinungsfreiheit
351.751 Medienrecht
654.19 Rundfunk
331.116 Arbeitsverträge
342.7 Grundrechte
658.114.8 Tendenzbetriebe
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Grundrechte schliessen nicht die Ausübung des Direktionsrechtes bezüglich Aufgabenzuweisung in einzelnen Bereichen aus. Das Direktionsrecht hat nach den Grundsätzen der Rundfunkfreiheit den Vorrang.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog