Sozialstaatsprinzip und Grundrechte

Der Sozialstaat ist entstanden, um den sozial Schwachen überhaupt erst Freiheit zu ermöglichen. Die sozialstaatliche Gestaltungsbefugnis wird im Grundgesetz konkretisiert. Dieses garantiert auch die wirtschaftliche Freiheit. Die Grundrechte sind Aufträge an den Staat, sie zu realisieren, sie binden...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäische Grundrechte (12(1985)Nr.22, S.657-669)
VerfasserIn: Bieback, Jürgen
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 29.11.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.7 Grundrechte
342.7 Grundgesetz, Bonner
351.84 Wohlfahrtsstaat
304 Sozialpolitik
177.5 Gleichheit, soziale
342.722 Gleichheit: Grundrechte
342.72/.73 Freiheit
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 342.7 Grundrechte Dokument Nr. D-016258 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage