Gedanken zur arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung

Die gem. 54 Abs.1 Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehene Güteverhandlung unterliegt der Disposition der Parteien. Lehnen diese eine derartige Verhandlung ab, muss der Vorsitzende die mündliche Verhandlung von streitigen Verfahren beginnen. Bei Nichterscheinen einer Partei wird die Güteverhandlung nicht v...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht (15(1984)Nr.3, S.337-380)
VerfasserIn: Venrooy, Gerd Ivan
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 07.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.998 Arbeitsgericht
347.9 Prozessverfahren
347.9 Zivilprozessordnung
347.998 Schlichtungskommissionen
342.7 Grundgesetz, Bonner
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die gem. 54 Abs.1 Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehene Güteverhandlung unterliegt der Disposition der Parteien. Lehnen diese eine derartige Verhandlung ab, muss der Vorsitzende die mündliche Verhandlung von streitigen Verfahren beginnen. Bei Nichterscheinen einer Partei wird die Güteverhandlung nicht vertagt. Der Umfang der richterlichen Sacherörterung und Sachaufklärung ist gesetzlich nicht determiniert.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog