Gedanken zur arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung
Die gem. 54 Abs.1 Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehene Güteverhandlung unterliegt der Disposition der Parteien. Lehnen diese eine derartige Verhandlung ab, muss der Vorsitzende die mündliche Verhandlung von streitigen Verfahren beginnen. Bei Nichterscheinen einer Partei wird die Güteverhandlung nicht v...
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Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Arbeitsrecht (15(1984)Nr.3, S.337-380)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 07.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.998 Arbeitsgericht
347.9 Prozessverfahren 347.9 Zivilprozessordnung 347.998 Schlichtungskommissionen 342.7 Grundgesetz, Bonner |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die gem. 54 Abs.1 Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehene Güteverhandlung unterliegt der Disposition der Parteien. Lehnen diese eine derartige Verhandlung ab, muss der Vorsitzende die mündliche Verhandlung von streitigen Verfahren beginnen. Bei Nichterscheinen einer Partei wird die Güteverhandlung nicht vertagt. Der Umfang der richterlichen Sacherörterung und Sachaufklärung ist gesetzlich nicht determiniert. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |