Die Stellung der laesio enormis im Vertragsrecht
Die Anfechtung wegen laesio enormis kann nur geltend gemacht werden, wenn sich die Verkürzung schon aus dem Vertragsinhalt ergibt. Sie wirkt auch sachenrechtlich ex tune. Die geforderte Unkenntnis des wahren Wertes ist als Motivirrtum anzusehen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristische Blätter (205(1983)Nr.15/16, S.410-420)
|
---|---|
VerfasserIn: |
|
Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 06.08.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.4 Vertragsrecht
347 Privatrecht 347.513 Schadenersatz |
Region: | Österreich
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Schreiben Sie den ersten Kommentar!