Die Stellung der laesio enormis im Vertragsrecht

Die Anfechtung wegen laesio enormis kann nur geltend gemacht werden, wenn sich die Verkürzung schon aus dem Vertragsinhalt ergibt. Sie wirkt auch sachenrechtlich ex tune. Die geforderte Unkenntnis des wahren Wertes ist als Motivirrtum anzusehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (205(1983)Nr.15/16, S.410-420)
VerfasserIn: Bydlinsky, Peter
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.08.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.4 Vertragsrecht
347 Privatrecht
347.513 Schadenersatz
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 347.4 Vertragsrecht Dokument Nr. D-013813 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage