Umfang der österr. inländischen Gerichtsbarkeit für Klagen im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht

Streitsachen mit Auslandsberührung dürfen im Inland nur entschieden werden, wenn eine solide Binnenbeziehung vorliegt. Mit Ausnahme des 67 JN sind alle in Betracht kommenden Gerichtsstände international. Es gibt Fälle sachlicher internationaler Unzuständigkeit. Bei fehlendem Gerichtsstand verbleiben...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Rechtsvergleichung (24(1983)Nr.4, S.270-299)
VerfasserIn: Seber, Robert
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.78 Urheberrecht
347.98 Gerichte: Zuständigkeit
347.9 Zivilprozessordnung
341 Völkerrecht
341.9 Kollisionsrecht
347.77 Schutzrechte, gewerbliche
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Streitsachen mit Auslandsberührung dürfen im Inland nur entschieden werden, wenn eine solide Binnenbeziehung vorliegt. Mit Ausnahme des 67 JN sind alle in Betracht kommenden Gerichtsstände international. Es gibt Fälle sachlicher internationaler Unzuständigkeit. Bei fehlendem Gerichtsstand verbleiben einzelne Rechtssachen der inländischen Gerichtsbarkeit (bei internationaler Provokation, drohender Rechtsverweigerung etz.).
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog