Die Konventionen der OAS über internationales Privatrecht in der Sicht eines Europäers

Die Konvention von Montevideo strebt keine vollständige Regelung an, sondern lässt Vorbehalte der Vertragsstaaten ausdrücklich zu. Ein Beitritt von Ländern, die nicht der Organisation Amerikanischer Staaten angehören, ist möglich.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Rechtsvergleichung (23(1982)Nr.4, S.287-301)
VerfasserIn: Neuhaus, Paul Heinrich
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:341.9 Privatrecht, internationales
341.9 Kollisionsrecht
341.1 Organisationen, internationale
347.9 Prozessverfahren
34.05 Rechtsvergleichung
341.241 Abkommen, internationale
Region:USA
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Konvention von Montevideo strebt keine vollständige Regelung an, sondern lässt Vorbehalte der Vertragsstaaten ausdrücklich zu. Ein Beitritt von Ländern, die nicht der Organisation Amerikanischer Staaten angehören, ist möglich.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog