Die Konventionen der OAS über internationales Privatrecht in der Sicht eines Europäers
Die Konvention von Montevideo strebt keine vollständige Regelung an, sondern lässt Vorbehalte der Vertragsstaaten ausdrücklich zu. Ein Beitritt von Ländern, die nicht der Organisation Amerikanischer Staaten angehören, ist möglich.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Rechtsvergleichung (23(1982)Nr.4, S.287-301)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 341.9 Privatrecht, internationales
341.9 Kollisionsrecht 341.1 Organisationen, internationale 347.9 Prozessverfahren 34.05 Rechtsvergleichung 341.241 Abkommen, internationale |
Region: | USA
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 4 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die Konvention von Montevideo strebt keine vollständige Regelung an, sondern lässt Vorbehalte der Vertragsstaaten ausdrücklich zu. Ein Beitritt von Ländern, die nicht der Organisation Amerikanischer Staaten angehören, ist möglich. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |