Die neue Zivilprozessordnung der VR China von 1982

Die Volksgerichte sind unabhängig, doch hat die Volksstaatsanwaltschaft das Recht, die Behandlungs-und Entscheidungstätigkeit des Volksgerichts in Zivilsachen rechtlich zu überwachen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (47(1983)Nr.1, S.78-130)
VerfasserIn: Münzel, Frank
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.9 Zivilprozessordnung
347.98 Gerichte: Zuständigkeit
34.038 Rechtsmittel
347.97/.99 Gerichtsverfassung
347.921 Gerichtskosten
342.33 Gewaltenteilung
347.9 Prozessverfahren
347.952 Exekution, gerichtliche
Region:China
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Ablageschlagwort: 347.9 Zivilprozessordnung Dokument Nr. D-012895 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage