Der Begriff des positiven Rechts
Ausgehend von dem Gegensatz von Naturrecht und positivem Recht, wird schliesslich zwischen geltendem Recht und nicht geltendem Recht unterschieden. Letzteres stellt einen erweiterten Rechtsbegriff dar, dessen Rechtsquellen nicht nur staatliche sind.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie (68(1982)Nr.4, S.449-462)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 340.13 Recht, positives
340.12 Naturrecht 340.12 Rechtsphilosophie 340.113 Rechtsordnung 340.131 Rechtsstaat |
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Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 340.13 Recht, positives | Dokument Nr. D-012812 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |