Der Begriff des positiven Rechts

Ausgehend von dem Gegensatz von Naturrecht und positivem Recht, wird schliesslich zwischen geltendem Recht und nicht geltendem Recht unterschieden. Letzteres stellt einen erweiterten Rechtsbegriff dar, dessen Rechtsquellen nicht nur staatliche sind.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie (68(1982)Nr.4, S.449-462)
VerfasserIn: Opalek, Kazimierz
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:340.13 Recht, positives
340.12 Naturrecht
340.12 Rechtsphilosophie
340.113 Rechtsordnung
340.131 Rechtsstaat
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Ablageschlagwort: 340.13 Recht, positives Dokument Nr. D-012812 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage