§ 1154, § 1491 ABGB, KV-Eisen-und Metallgewerbe

Werden als Gehaltsvorschüsse bezeichnete Zahlungen des Arbeitgebers nicht mit laufenden Bezügen verrechnet, ist von einem einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist nicht unterliegenden Arbeitgeberdarlehen auszugehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 09.06.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.2 Gehalt
331.116 Kollektivvertrag
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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