Mobilkom-"Strafgebühr" bleibt : 30 Schilling Gebühr bei Zahlung mit Zahlschein nicht rechtswidrig

Die Einführung einer Art "Strafgebühr" in Höhe von 30 Schilling bei begleichung der Mobilkomrechnung mittels Zahlschein führte im Februar 1998 zu zahlreichen Beschwerden verärgerter Konsumenten. Jetzt bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) diese "Strafgebühr".

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Vorarlberger Nachrichten
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 20.05.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:384.15 Telefongebühr
336.717 Zahlungsverkehr, bargeldloser
061.1:331 AK
384.11 Mobiltelefon
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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