Arbeitsunfähigkeit und Gesundheitsgefährdung : OGH 9 Ob A 113/99d v.15.9.1999

Dem Arbeitgeber muss bekannt gegeben werden, wenn die vereinbarten Dienste aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erbracht werden können / Eine Verpflichtung, die Gesundheitsbeeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt auch schon nachzuweisen, besteht aber nicht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (55 (2001) Nr.5223)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 22.06.2001
Erscheinungsjahr:2001
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.77 Gesundheitsschutz
65.012.45 Unternehmensinformation
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 351.77 Gesundheitsschutz Dokument Nr. A-978794 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage