Haftung des Anlagevermittlers wegen tatsachenwidriger Erklärungen nach § 1300 ABGB : OGH 4 Ob 252/00p v.14.11.2000
Für den Schaden wegen tatsachenwidriger Erklärungen haften sowohl der Anlagevermittler als auch - gem § 1300 ABGB - sein Erfüllungsgehilfe, der den Anleger wissentlich falsch unterrichtet hat, wobei bedingter Schädigungsvorsatz für die Begründung der Haftung genügt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr. Recht der Wirtschaft ((2001) Nr.6 S.334-336)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.06.2001 |
Erscheinungsjahr: | 2001 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.72 Vermögensverwaltung
347.51 Haftpflicht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Ablageschlagwort: 336.72 Vermögensverwaltung | Dokument Nr. A-978568 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |