Haftung des Anlagevermittlers wegen tatsachenwidriger Erklärungen nach § 1300 ABGB : OGH 4 Ob 252/00p v.14.11.2000

Für den Schaden wegen tatsachenwidriger Erklärungen haften sowohl der Anlagevermittler als auch - gem § 1300 ABGB - sein Erfüllungsgehilfe, der den Anleger wissentlich falsch unterrichtet hat, wobei bedingter Schädigungsvorsatz für die Begründung der Haftung genügt.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr. Recht der Wirtschaft ((2001) Nr.6 S.334-336)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.06.2001
Erscheinungsjahr:2001
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.72 Vermögensverwaltung
347.51 Haftpflicht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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