§ 102 ArbVG - strafweise Kündigung" : OGH 9 Ob A 190/00g v.4.10.2000

Sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages, wonach eine Kündigung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden kann, vom Arbeitgeber zu beachten, widrigenfalls seine Beendigungserklärung rechtsunwirksam wäre.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 18.04.2001
Erscheinungsjahr:2001
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel
331.13 Kündigung: Arbeit
34.028 Verfahrensrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel Dokument Nr. A-977167 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage