Abgrenzung des Versicherungsmaklers vom Versicherungsagenten : OGH 7 Ob 314/99y v.29.5.2000 / OGH 7 Ob 134/99b v.26.7.2000
Der Versicherer haftet selbst für den Makler im Sinne dieser Abgrenzung, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zum Makler so intensiv ist, dass es zweifelhaft erscheint, ob dieser in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr. Recht der Wirtschaft (18 (2000) Nr.12 S.731-732)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.12.2000 |
Erscheinungsjahr: | 2000 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 368.022 Versicherungsvertrag
347.51 Haftpflicht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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