Abgrenzung des Versicherungsmaklers vom Versicherungsagenten : OGH 7 Ob 314/99y v.29.5.2000 / OGH 7 Ob 134/99b v.26.7.2000

Der Versicherer haftet selbst für den Makler im Sinne dieser Abgrenzung, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zum Makler so intensiv ist, dass es zweifelhaft erscheint, ob dieser in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr. Recht der Wirtschaft (18 (2000) Nr.12 S.731-732)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.12.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.022 Versicherungsvertrag
347.51 Haftpflicht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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