Abgrenzung des Versicherungsmaklers vom Versicherungsagenten : OGH 7 Ob 314/99y v.29.5.2000 / OGH 7 Ob 134/99b v.26.7.2000

Der Versicherer haftet selbst für den Makler im Sinne dieser Abgrenzung, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zum Makler so intensiv ist, dass es zweifelhaft erscheint, ob dieser in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr. Recht der Wirtschaft (18 (2000) Nr.12 S.731-732)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.12.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.022 Versicherungsvertrag
347.51 Haftpflicht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 368.022 Versicherungsvertrag Dokument Nr. A-975244 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage