Garantiehaftung für künftige Forderungen : OGH 4 Ob 124/00i v.23.5.2000

War eine bestimmte Dauer des Leasingvertrages vereinbart, muss der Garant auch nur mit einer Haftungsübernahme für diesen Zeitraum rechnen, zumal, wenn die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung im Formulartext nicht einmal erwähnt wird.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr. Recht der Wirtschaft (18 (2000) Nr.12 S.724-725)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.12.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:658.91 Leasing
347.51 Haftpflicht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:War eine bestimmte Dauer des Leasingvertrages vereinbart, muss der Garant auch nur mit einer Haftungsübernahme für diesen Zeitraum rechnen, zumal, wenn die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung im Formulartext nicht einmal erwähnt wird.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog