Dienstvertrag im Sinne des Gemeinschaftsrechtes : OGH 9 Ob A 230/99k v.13.10.1999

Durfte der Handelsvertreter seinen Urlaub nur nach zeitlicher Bestimmung durch den Arbeitgeber antreten und musste sogar während seiner Abwesenheit seine Erreichbarkeit gewährleistet sein, durfte der Handelsvertreter keinen Nebenbeschäftigungen nachgehen und verpflichtete er sich, seine volle Arbeit...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (54 (2000) Nr.5168)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 14.11.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsverhältnis
381.26 Handelsvertreter
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Bestandshinweis

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ARD Betriebsdienst (54 (2000) Nr.5168)