Mitwirkung des Betriebsrates bei Betriebsverlegung : OGH 9 Ob A 48/99z v.14.6.2000

Eine Betriebsverlegung ist keine Versetzung, so dass es sich zwar um keine zustimmungspflichtige Massnahme handelt, eine Folgepflicht der Arbeitnehmer aber nur insoweit besteht, als diese vertraglich gedeckt und zumutbar ist.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 22.08.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.126 Arbeitsplatzwechsel
658.21 Betriebsstandort
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.126 Arbeitsplatzwechsel Dokument Nr. A-969351 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage