Entlassung eines BR-Mitglieds nach Herabsinken der Belegschaftsstärke unter 5 Arbeitnehmer : OLG Wien 8 Ra 382/99a v.24.1.2000, Revision zulässig

Gerade die Regelung, dass die Tätigkeitsdauer nur bei einer Einstellung des Betriebes endet, lässt den Umkehrschluss zu, dass die Funktionsdauer des Betriebsrats so lange bestehen bleibt, als der Betrieb nicht dauern eingestellt ist. Der Betriebsbegriff des § 34 ArbVG geht nicht von einer bestimmten...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 20.06.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.152 Betriebsrat
65.017 Betriebsgrösse
331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.152 Betriebsrat Dokument Nr. A-965342 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage