Das deutsche Kündigungsschutzgesetz muss sich vor dem Europarecht behaupten : EuGH C-322/98 / Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof will Vollzeit-und Teilzeitkräfte gleichermassen in die Sozialauswahl einbeziehen

Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ist nach Ansicht Saggios jedenfalls dann eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, wenn in der Branche des Unternehmens, in dem die Teilzeitstelle gestrichen wird, weibliche Teilzeitbeschäftigte gegenüber männlichen prozent...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Frankfurter Allgemeine Zeitung
VerfasserIn: Geiger, Andreas
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 14.06.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsschutz
331.13 Kündigung: Arbeit
331.11 Arbeitnehmer: Gleichheit
331.811 Teilzeitarbeit
301.172 Diskriminierung
396.1 Frau: Gleichberechtigung
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
Deutschland
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ist nach Ansicht Saggios jedenfalls dann eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, wenn in der Branche des Unternehmens, in dem die Teilzeitstelle gestrichen wird, weibliche Teilzeitbeschäftigte gegenüber männlichen prozentual deutlich überwiegen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog