Arbeiterkammerzugehörigkeit im öffentlichen Dienst : VfGH K I-7/98 v.10.6.1999

Die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat aber nur der VfGH wahrzunehmen, weshalb Angelegenheiten des § 10 Abs.1 Z.2 und Abs.2 Z.1 AKG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 11.04.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:061 Körperschaft
331.116 Arbeitsverhältnis
061.1:331 AK
35.08 Dienst, öffentlicher
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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