Arbeiterkammerzugehörigkeit im öffentlichen Dienst : VfGH K I-7/98 v.10.6.1999
Die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat aber nur der VfGH wahrzunehmen, weshalb Angelegenheiten des § 10 Abs.1 Z.2 und Abs.2 Z.1 AKG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 11.04.2000 |
Erscheinungsjahr: | 2000 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 061 Körperschaft
331.116 Arbeitsverhältnis 061.1:331 AK 35.08 Dienst, öffentlicher 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 061 Körperschaft | Dokument Nr. A-962289 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |