Beschäftigungsförderung durch das AMS als zulässige Resolutivbedingung : OLG Wien 7 RA 290/99i v.22.12.1999, Revision unzulässig

Da die Dienstvertragsparteien die Rechtswirkungen des Geschäftes sofort eintreten liessen, ist ihre Vereinbarung dahin zu interpretieren, dass die Nichtgewährung der Förderung bzw. eine wesentlich geringere Förderung als auflösende ("Resolutiv")-Bedingung vereinbart worden ist.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 17.03.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsvertrag
347.439 Vertragsauflösung
331.61 Arbeitsmarktförderung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.116 Arbeitsvertrag Dokument Nr. A-960883 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage