Abgeltung für Zeitausgleich bei Dienstverhältnisende : OLG Wien 9 Ra 240/99a v.22.10.1999, Revision unzulässig

Ein zunächst wirksamer Zeitausgleich entfällt, falls er nicht mehr möglich ist, und es tritt nach ständiger Lehre und Rechtsprechung an seine Stelle ein Vergütungsanspruch in Geld für die nicht gewährte Freizeit in Höhe des Grundstundenentgelts und des Überstundenzuschlages / Dieser Vergütungsanspru...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 08.02.2000
Erscheinungsjahr:2000
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
331.13 Kündigung: Arbeit
347.439 Verjährung
331.116 Kollektivvertrag
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ein zunächst wirksamer Zeitausgleich entfällt, falls er nicht mehr möglich ist, und es tritt nach ständiger Lehre und Rechtsprechung an seine Stelle ein Vergütungsanspruch in Geld für die nicht gewährte Freizeit in Höhe des Grundstundenentgelts und des Überstundenzuschlages / Dieser Vergütungsanspruch entsteht erst im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses und hat sich daher am Entgelt in diesem Zeitpunkt zu orientieren und nicht an dem Entgelt, das im Zeitpunkt der Leistung der Überstunden zu bezahlen war.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog