Zum Reisescheck : Rechtsnatur, Beweislast und Sorgfaltsmassstab bei Abhandenkommen

Nach Abhandenkommen verlangte die Klägerin von der Beklagten den Nennwert dieser Reiseschecks. Die Rückerstattung des Nennwerts gestohlener oder verlorener Schecks war nach den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Beklagten insbesondere an "eine gewissenhafte Verwahrung der Schecks zum Schutz ge...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Bank-Archiv (47 (1999) Nr.10 S.797-806)
VerfasserIn: Saria, Gerhard
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.10.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.717 Zahlungsverkehr, bargeldloser
343.711 Diebstahl
65.02 Geschäftsbedingung
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 336.717 Zahlungsverkehr, bargeldloser Dokument Nr. A-958378 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage