Verrat eines Betriebsgeheimnisses : ASG Wien 11 Cga 194/98y v.15.6.1999, rk

Erforderlich ist lediglich, dass durch das auch nur fahrlässige Verhalten des Arbeitnehmers das Betriebsgeheimnis einer dritten Person überlassen und ein objektiv berechtigtes Interesse des Arbeitgebers dadurch gefährdet wird.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 12.11.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
347.943.5 Geschäftsgeheimnis
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit Dokument Nr. A-956483 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage