Verpflichtung zur Leistung von Überstunden : OLG Wien 7 Ra 204/99t v.28.7.1999

Wenn die Anordnung von Überstunden völlig überraschend (hier: kurz vor Ende der Normalarbeitszeit) kam und sich auch keine Gründe ergaben, warum die Anwesenheit des Arbeitnehmers unbedingt erforderlich gewesen wäre, rechtfertigt die Weigerung des Arbeitnehmers nicht die Entlassung.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (53 (1999) Nr.5072)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 27.10.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunde
331.13 Entlassung: Arbeit
65.012.45 Unternehmensinformation
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wenn die Anordnung von Überstunden völlig überraschend (hier: kurz vor Ende der Normalarbeitszeit) kam und sich auch keine Gründe ergaben, warum die Anwesenheit des Arbeitnehmers unbedingt erforderlich gewesen wäre, rechtfertigt die Weigerung des Arbeitnehmers nicht die Entlassung.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog