Verpflichtung zur Leistung von Überstunden : OLG Wien 7 Ra 204/99t v.28.7.1999
Wenn die Anordnung von Überstunden völlig überraschend (hier: kurz vor Ende der Normalarbeitszeit) kam und sich auch keine Gründe ergaben, warum die Anwesenheit des Arbeitnehmers unbedingt erforderlich gewesen wäre, rechtfertigt die Weigerung des Arbeitnehmers nicht die Entlassung.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (53 (1999) Nr.5072)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 27.10.1999 |
Erscheinungsjahr: | 1999 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.814 Überstunde
331.13 Entlassung: Arbeit 65.012.45 Unternehmensinformation 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.814 Überstunde | Dokument Nr. A-955482 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |