Gegen Rufschädigung durch staatliche Organe ist man wehrlos : OGH 1 Ob 306/98a

Ein "Meditationsverein" kämpft vergeblich dagegen an, dass das Familienministerium ihn als Sekte bezeichnet. Der Oberste Gerichtshof ortet eine Rechtsschutzlücke.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Kurier
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 03.05.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.632 Ehrenbeleidigung
347.51:352/354 Haftung, öffentliche
28 Sekte
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 343.632 Ehrenbeleidigung Dokument Nr. A-951042 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage