Die verbotene Urlaubsablöse : Verbleibender Resturlaub, der vom Arbeitnehmer nicht genutzt wird, darf vom Arbeitgeber - wie in der Praxis oft üblich - nicht finanziell abgelöst werden. Dies betrifft jedoch keinesfalls die Urlaubsablöse-bzw. -abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Wiener Wirtschaft (23 (1999) Nr.24)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 18.06.1999 |
Erscheinungsjahr: | 1999 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.817(094.5) Urlaubsrecht
331.817 Urlaub |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.817(094.5) Urlaubsrecht | Dokument Nr. A-950160 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |