Die verbotene Urlaubsablöse : Verbleibender Resturlaub, der vom Arbeitnehmer nicht genutzt wird, darf vom Arbeitgeber - wie in der Praxis oft üblich - nicht finanziell abgelöst werden. Dies betrifft jedoch keinesfalls die Urlaubsablöse-bzw. -abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Wiener Wirtschaft (23 (1999) Nr.24)
VerfasserIn: Rauch, Thomas
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 18.06.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.817(094.5) Urlaubsrecht
331.817 Urlaub
Region:Österreich
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