Zuordnung des Rechnungshofes zur Legislative; Befugnisse des Rechnungshofes im Rahmen der Gebarungskontrolle und Datenschutz : VfGH B 2687/95 v.12.3.1998

Die Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof unterliegt nicht der Kontrollbefugnis der DSK gem. § 36 Abs.1 DSG / Die Übermittlung der den Bf betreffenden, automationsunterstützt verarbeiteten Daten über seinen Anspruch auf Ärztehonorar iSd § 34a Oö KAG war gestzlich gedeckt. Die Vorgänge der Vors...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (121 (1999) Nr.4 S.237-244)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.04.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.126.55 Rechnungshof
342.721 Datenschutz
614.257 Arzthonorar
362.11 Krankenhaus
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof unterliegt nicht der Kontrollbefugnis der DSK gem. § 36 Abs.1 DSG / Die Übermittlung der den Bf betreffenden, automationsunterstützt verarbeiteten Daten über seinen Anspruch auf Ärztehonorar iSd § 34a Oö KAG war gestzlich gedeckt. Die Vorgänge der Vorschreibung und Einbringung, Aufteilung und Einbehaltung des auf die Anstalt entfallenden Teiles der Ärztehonorare bilden einen Teil der Gebarung der Gebietskörperschaft, die Rechtsträger der Krankenanstalt ist / Keine Bedenken gegen § 13 Abs.1 Oö KAG, weil diese Bestimmung als bloss deklarativer Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des RHG zu verstehen ist, und gegen § 18 RHG.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog