Zur Reichweite des Durchführungsverbots nach Art.93 Abs.3 EG-V

Gem. Art.93 Abs.3 Satz 3 dürfen die Mitgliedstaaten neue Beihilfevorhaben nicht vor einer Genehmigung der Kommission durchführen. Ein Verstoss gegen diese Norm hat gravierende Konsequenzen. Der Beitrag geht der nach wie vor umstrittenen Frage nach, ob sich das Durchführungsverbot nur auf tatbestands...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (10 (1999) Nr.3)
VerfasserIn: Eilmansberger, Thomas
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.03.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:338.98 Subvention
341.176 Kommission der EU
341.018 Gemeinschaftsrecht, Europäisches
347.776 Wettbewerbsrecht
34.028 Verfahrensrecht
Region:EU
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Gem. Art.93 Abs.3 Satz 3 dürfen die Mitgliedstaaten neue Beihilfevorhaben nicht vor einer Genehmigung der Kommission durchführen. Ein Verstoss gegen diese Norm hat gravierende Konsequenzen. Der Beitrag geht der nach wie vor umstrittenen Frage nach, ob sich das Durchführungsverbot nur auf tatbestandsmässige Beihilfen bezieht (die Feststellung eines Verstosses gegen Art.93 Abs.3 Satz 3 also die Feststellung der Tatbestandsmässigkeit der Massnahme voraussetzt) oder ob es sich auch auf Beihilfevorhaben erstreckt, die den Beihilfetatbestand prima facie erfüllen könnten.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog