Passives Wahlrecht zu den Arbeiterkammern und Gemeinschaftsrecht
Kammerzugehörige Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten des EWRA können sich unter Berufung auf Art.8 der VO 1612/68 in die Wählerliste eintragen lassen. Hinsichtlich türkischer Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, die von Europa- oder anderen Assoziierungsabkommen erfasst sind, ist davon auszugehen, dass die...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Ecolex (10 (1999) Nr.3 S.184-187)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.03.1999 |
Erscheinungsjahr: | 1999 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 061.1:331 AK: Wahl
342.8 Wahlrecht 331.62 Arbeitnehmer, ausländische 341.176 EWR 341.241 Vertrag, internationaler 341.018 Gemeinschaftsrecht, Europäisches |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Kammerzugehörige Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten des EWRA können sich unter Berufung auf Art.8 der VO 1612/68 in die Wählerliste eintragen lassen. Hinsichtlich türkischer Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, die von Europa- oder anderen Assoziierungsabkommen erfasst sind, ist davon auszugehen, dass die in diesen Abkommen enthaltenen Gleichbehandlungsgebote unmittelbar anzuwenden sind. Allerdings ist offen, ob diese Gleichbehandlungsgebote ausreichen, um ein passives Wahlrecht zu gewährleisten. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |