Passives Wahlrecht zu den Arbeiterkammern und Gemeinschaftsrecht

Kammerzugehörige Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten des EWRA können sich unter Berufung auf Art.8 der VO 1612/68 in die Wählerliste eintragen lassen. Hinsichtlich türkischer Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, die von Europa- oder anderen Assoziierungsabkommen erfasst sind, ist davon auszugehen, dass die...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (10 (1999) Nr.3 S.184-187)
VerfasserIn: Hesse, Gerhard
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.03.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:061.1:331 AK: Wahl
342.8 Wahlrecht
331.62 Arbeitnehmer, ausländische
341.176 EWR
341.241 Vertrag, internationaler
341.018 Gemeinschaftsrecht, Europäisches
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Kammerzugehörige Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten des EWRA können sich unter Berufung auf Art.8 der VO 1612/68 in die Wählerliste eintragen lassen. Hinsichtlich türkischer Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, die von Europa- oder anderen Assoziierungsabkommen erfasst sind, ist davon auszugehen, dass die in diesen Abkommen enthaltenen Gleichbehandlungsgebote unmittelbar anzuwenden sind. Allerdings ist offen, ob diese Gleichbehandlungsgebote ausreichen, um ein passives Wahlrecht zu gewährleisten.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog