Passives Wahlrecht zu den Arbeiterkammern und Gemeinschaftsrecht

Kammerzugehörige Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten des EWRA können sich unter Berufung auf Art.8 der VO 1612/68 in die Wählerliste eintragen lassen. Hinsichtlich türkischer Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, die von Europa- oder anderen Assoziierungsabkommen erfasst sind, ist davon auszugehen, dass die...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (10 (1999) Nr.3 S.184-187)
VerfasserIn: Hesse, Gerhard
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.03.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:061.1:331 AK: Wahl
342.8 Wahlrecht
331.62 Arbeitnehmer, ausländische
341.176 EWR
341.241 Vertrag, internationaler
341.018 Gemeinschaftsrecht, Europäisches
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 061.1:331 AK: Wahl Dokument Nr. A-945936 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage