Gemeinsame Tragung des Veruntreuungsrisikos durch alle Treugeber : OGH 4 Ob 84/98a v.5.5.1998

Lässt sich der durch den Verlust des Treugutes aufgetretene Schaden nicht dem Vermögen eines der Treugeber zuordnen, trifft er im Zweifel, mangels anderslautender Vereinbarung, beide Treugeber gleich.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr. Recht der Wirtschaft ((1998) Nr.9 S.540-541)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.09.1998
Erscheinungsjahr:1998
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.721 Veruntreuung
347.513 Schadenersatz
347.51 Haftpflicht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 343.721 Veruntreuung Dokument Nr. A-944493 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage