EuGH klärt Schiedsverfahren : Vorläufiger Rechtsschutz gilt auch bei Anrufung eines Schiedsgerichtes / EuGH C-391/95 v.17.11.1998

Die Fragen sind entstanden, weil die Übereinkommen von Lugano und Brüssel einerseits die Zuständigkeit der Gerichte in Zivil- und Handelssachen europaweit vereinheitlicht haben, andererseits die Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich dieser Übereinkommen aber ausdrücklich ausgenommen ist.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Standard
VerfasserIn: Orator, Georg
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 02.02.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.918 Schiedswesen
347.98 Gericht: Zuständigkeit
341.241 Vertrag, internationaler
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
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