Sturz auf vereistem Gehsteig: Frage der Haftung des Gehilfen : OGH 2 Ob 64/98w v.25.6.1998

Diese Verkehrssicherungspflicht (§ 93 StVO) kann einer Reinigungsfirma übertragen werden. Sie haftet dann anstelle des Liegenschaftseigentümers für Mängel bei Wahrnehmung der Streupflicht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Salzburger Nachrichten
VerfasserIn: Kind, Martin
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 16.01.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Haftpflicht, berufliche
614.8 Unfall
625.768 Strassenreinigung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 347.56 Haftpflicht, berufliche Dokument Nr. A-941762 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage