Entgeltanspruch bei Arbeitskräfteüberlassung an Betriebe ohne Kollektivvertrag : OGH 8 Ob A 85/98b v.24.8.1998

Das für die Dauer der Überlassung eines Kameramannes an den ORF Ersterem geschuldete Entgelt richtet sich zumindest nach dem Mindestentgelt des für vergleichbare Tätigkeiten sonst heranzuziehenden Kollektivvertrages für Filmschaffende.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 12.01.1999
Erscheinungsjahr:1999
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Leiharbeit
331.2 Gehalt
331.116 Betriebsvereinbarung
331.116 Kollektivvertrag
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.116 Leiharbeit Dokument Nr. A-941325 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage