Antragsberechtigung im Schlichtungsverfahren vor der paritätischen Schiedskommission : OGH 1 Ob 329/97g v.28.10.1997
ASVG § 344 Abs 1 / Für ein Schlichtungsverfahren vor der paritätischen Schiedskommission sind nur diejenigen Parteien antragsberechtigt, die einen Direktanspruch aus einem Einzelvertrag haben.
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (52 (1998) Nr.4971)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 06.10.1998 |
Erscheinungsjahr: | 1998 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.154 Schlichtungswesen, betriebliches
34.028 Verfahrensrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | ASVG § 344 Abs 1 / Für ein Schlichtungsverfahren vor der paritätischen Schiedskommission sind nur diejenigen Parteien antragsberechtigt, die einen Direktanspruch aus einem Einzelvertrag haben. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |