Antragsberechtigung im Schlichtungsverfahren vor der paritätischen Schiedskommission : OGH 1 Ob 329/97g v.28.10.1997

ASVG § 344 Abs 1 / Für ein Schlichtungsverfahren vor der paritätischen Schiedskommission sind nur diejenigen Parteien antragsberechtigt, die einen Direktanspruch aus einem Einzelvertrag haben.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (52 (1998) Nr.4971)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.10.1998
Erscheinungsjahr:1998
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.154 Schlichtungswesen, betriebliches
34.028 Verfahrensrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:ASVG § 344 Abs 1 / Für ein Schlichtungsverfahren vor der paritätischen Schiedskommission sind nur diejenigen Parteien antragsberechtigt, die einen Direktanspruch aus einem Einzelvertrag haben.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog