Verspätete Krankmeldung : OGH 8 Ob A 213/97z . 28.8.1997

Lässt ein Arbeitnehmer seine Dienstverhinderung erst eine Stunde nach Dienstbeginn durch seine Freundin telefonisch melden, ist der vorliegende Verstoss gegen die vereinbarte Verständigungspflicht nicht so gravierend, dass er die Entlassung rechtfertigt. Weil der Erfolg der Reinigungsarbeiten keines...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst ((1998) Nr.4963)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 08.09.1998
Erscheinungsjahr:1998
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
331.817 Dienstverhinderung
65.012.45 Unternehmensinformation
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Lässt ein Arbeitnehmer seine Dienstverhinderung erst eine Stunde nach Dienstbeginn durch seine Freundin telefonisch melden, ist der vorliegende Verstoss gegen die vereinbarte Verständigungspflicht nicht so gravierend, dass er die Entlassung rechtfertigt. Weil der Erfolg der Reinigungsarbeiten keineswegs allein von diesem Arbeitnehmer abhing (es war eine ganze Arbeitsgruppe am Auftragsort eingesetzt).
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog