Verspätete Krankmeldung : OGH 8 Ob A 213/97z . 28.8.1997
Lässt ein Arbeitnehmer seine Dienstverhinderung erst eine Stunde nach Dienstbeginn durch seine Freundin telefonisch melden, ist der vorliegende Verstoss gegen die vereinbarte Verständigungspflicht nicht so gravierend, dass er die Entlassung rechtfertigt. Weil der Erfolg der Reinigungsarbeiten keines...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst ((1998) Nr.4963)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 08.09.1998 |
Erscheinungsjahr: | 1998 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung: Arbeit
331.817 Dienstverhinderung 65.012.45 Unternehmensinformation 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Lässt ein Arbeitnehmer seine Dienstverhinderung erst eine Stunde nach Dienstbeginn durch seine Freundin telefonisch melden, ist der vorliegende Verstoss gegen die vereinbarte Verständigungspflicht nicht so gravierend, dass er die Entlassung rechtfertigt. Weil der Erfolg der Reinigungsarbeiten keineswegs allein von diesem Arbeitnehmer abhing (es war eine ganze Arbeitsgruppe am Auftragsort eingesetzt). |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |