"Gefühlsmässige Abneigung" als generell ersatzfähiger Schaden : OGH 5 Ob 47/98t v.10.3.1998
Der Oberste Gerichtshof dehnt die Ersatzpflicht nach Sachbeschädigungen aus: Die "gefühlsmässige Abneigung", die Käufer gegenüber beschädigten und dann reparierten Dingen hegen, ist ab sofort nicht nur bei Autos, sondern generell bei der Bemessung des Schadenersatzes für Sachschäden zu ber...
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Veröffentlicht in: | Die Presse |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 02.06.1998 |
Erscheinungsjahr: | 1998 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.513 Schadenersatz
347.4 Schadensrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
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Zusammenfassung: | Der Oberste Gerichtshof dehnt die Ersatzpflicht nach Sachbeschädigungen aus: Die "gefühlsmässige Abneigung", die Käufer gegenüber beschädigten und dann reparierten Dingen hegen, ist ab sofort nicht nur bei Autos, sondern generell bei der Bemessung des Schadenersatzes für Sachschäden zu berücksichtigen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |