Keine Betriebsstillegung durch Ausgliederung : OGH 9 Ob A 408/97h v.11.2.1998

Besteht am bisherigen Standort (hier: Graz) der bisherige Betrieb allenfalls als Hilfs- oder Ergänzungsbetrieb fort und übersiedeln nur die Geschäftsleitung, das Sekretariat (in dem die Arbeitnehmerin tätig war), der Verkauf und der Support und insgesamt 10 Personen nach Wien, während in Graz die Be...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 05.05.1998
Erscheinungsjahr:1998
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Mutterschutz
65.016 Betriebsstillegung
331.135 Kündigungsschutz
658.21 Betriebsstandort
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Besteht am bisherigen Standort (hier: Graz) der bisherige Betrieb allenfalls als Hilfs- oder Ergänzungsbetrieb fort und übersiedeln nur die Geschäftsleitung, das Sekretariat (in dem die Arbeitnehmerin tätig war), der Verkauf und der Support und insgesamt 10 Personen nach Wien, während in Graz die Bereiche Buchhaltung, Lohnverrechnung, Mahnwesen und Auftragsbearbeitung, zu der Lagerverwaltung, Auslieferung und Versicherung gehören, mit 4 Personen verbleiben, kann von einer Betriebsstillegung am bisherigen Standort nicht gesprochen werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog