OGH beschränkt Rückforderung von überhöhter Miete : Vermieter durfte zu hohe Miete behalten / OGH Gz: 5 Ob 426/97a
Nunmehr unterscheidet der OGH zwischen schriftlichen, mündlichen und konkludenten Vereinbarungen. Bei konkludentem Verhalten muss der Vermieter weiterhin beweisen, dass der Mieter von der Unrechtmässigkeit wusste. Ist der Vertrag aber durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung zustandegekommen,...
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Veröffentlicht in: | WirtschaftsBlatt |
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 02.05.1998 |
Erscheinungsjahr: | 1998 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.453 Mietrecht
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Nunmehr unterscheidet der OGH zwischen schriftlichen, mündlichen und konkludenten Vereinbarungen. Bei konkludentem Verhalten muss der Vermieter weiterhin beweisen, dass der Mieter von der Unrechtmässigkeit wusste. Ist der Vertrag aber durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung zustandegekommen, so trägt nun der Mieter die Beweislast. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |