OGH beschränkt Rückforderung von überhöhter Miete : Vermieter durfte zu hohe Miete behalten / OGH Gz: 5 Ob 426/97a

Nunmehr unterscheidet der OGH zwischen schriftlichen, mündlichen und konkludenten Vereinbarungen. Bei konkludentem Verhalten muss der Vermieter weiterhin beweisen, dass der Mieter von der Unrechtmässigkeit wusste. Ist der Vertrag aber durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung zustandegekommen,...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:WirtschaftsBlatt
VerfasserIn: Hofer, Michael
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 02.05.1998
Erscheinungsjahr:1998
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.453 Mietrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nunmehr unterscheidet der OGH zwischen schriftlichen, mündlichen und konkludenten Vereinbarungen. Bei konkludentem Verhalten muss der Vermieter weiterhin beweisen, dass der Mieter von der Unrechtmässigkeit wusste. Ist der Vertrag aber durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung zustandegekommen, so trägt nun der Mieter die Beweislast.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog