Allgemeiner Namensschutz für geistige Produkte : Zu den Softwaretitel-Entscheidungen "FTOS" und "PowerPoint" / BHG I ZR 233/94, I ZR 44/95
Die Bezeichnung, unter der ein Computerprogramm in den Verkehr kommt, ist dem Werktitelschutz nach § 5 Abs.1 und 3, § 15 MarkenG zugänglich.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Wettbewerb in Recht und Praxis (43 (1997) Nr.12 S.1127-1133)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 01.12.1997 |
Erscheinungsjahr: | 1997 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.772 Markenrecht
007.5 EDV 347.776 Wettbewerbsrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Deutschland
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die Bezeichnung, unter der ein Computerprogramm in den Verkehr kommt, ist dem Werktitelschutz nach § 5 Abs.1 und 3, § 15 MarkenG zugänglich. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |