Allgemeiner Namensschutz für geistige Produkte : Zu den Softwaretitel-Entscheidungen "FTOS" und "PowerPoint" / BHG I ZR 233/94, I ZR 44/95

Die Bezeichnung, unter der ein Computerprogramm in den Verkehr kommt, ist dem Werktitelschutz nach § 5 Abs.1 und 3, § 15 MarkenG zugänglich.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Wettbewerb in Recht und Praxis (43 (1997) Nr.12 S.1127-1133)
VerfasserIn: Ingerl, Reinhard
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 01.12.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.772 Markenrecht
007.5 EDV
347.776 Wettbewerbsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
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